Urheberrecht

Wir beraten Sie gerne in rechtlichen Fragen vom Schutz Ihrer Werke bis zur Vermarktung z.B. durch Lizenzierung. Hierzu überprüfen bzw. fertigen wir  gerne alle notwendigen Verträge. Bei Verletzungen Ihrer Schutzrechte empfiehlt sich außergerichtlich die Abmahnung. Über den außergerichtlichen Bereich hinaus kann selbstverständlich auch die gerichtliche Vertretung in allen Rechtsstreitigkeiten übernommen werden. Mittel sind zunächst der einstweilige Rechtsschutz sowie Schadensersatz- und Unterlassungsklagen.

Rechte versus Nutzungen

Das Urheberrecht ist vielschichtig. Es gibt dem Urheber die Berechtigung zur Wertschöpfung an seinem Geisteswerk. Die Rechtsordnung
belohnt die schöpferische Tätigkeit, die in Gestalt eines neuen geistigen Werkes erschaffen wird durch ein eigentumsähnliches Recht an diesem Gut. Entsprechend hat der Urheber die Befugnis seine Interessen gegenüber anderen durchzusetzen. Insbesondere wird dem Urheber das ausschließliche Recht der Verwertung seines Werkes eingeräumt. Das umfasst ausdrücklich die Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, öffentliche Wiedergabe (Vortrag, Aufführung, Vorführung) und Bearbeitung des Werkes sowie dessen öffentliche Zugänglichmachung. Der Urheber darf die Rahmenbedingungen der Verwertung festlegen, hat somit das Recht auf die Erstveröffentlichung und auf die erste Inhaltsmitteilung. Zudem ist die Urheberrechtsbezeichnung geschützt. Der Urheber kann die Entstellung eines Werkes verbieten. Das Urheberrecht genießt also eine Vorrangstellung.

Dieser Primat der Urheberinteressen steht jedoch im Spannungsverhältnis zu den Belangen der Allgemeinheit, der Kunst und Wissenschaft, des Verbrauchers und der Werkvermittler. Denn das Werk wird durch seine Veröffentlichung mittels eines Werkträgers zu einem Kulturgut, nicht jedoch zum Gemeingut. Allerdings muss an und mit menschlichen Zeugnissen  gearbeitet werden, sonst gehen sie als Bestandteil unserer Kultur verloren. Diese Notwendigkeit zur Auseinandersetzung darf jedoch nicht zu Lasten des Urhebers gehen. Zur Förderung des Kulturguts muss dementsprechend dem Erbringer einer geistigen Leistung  ein gerechter Lohn für seine Leistung gesichert werden. 

Diesem Spannungsfeld trägt der Gesetzgeber Rechnung, indem er auch den Inhabern von dem Urheberrecht verwandten Leistungsschutzrechten eingeschränkte Verwertungsrechte zubilligt bzw. das Urheberrecht zu Gunsten der Allgemeinheit beschränkt. Die Grenze bleibt die besondere, schützwürdige Beziehung des Urhebers zu seinem Werk. Die Diskussion über die konkrete Grenzziehung reißt nicht ab. Täglich gibt es neue Vorstöße und Änderungsvorschläge in beide Richtungen.

Sie wollen Ihr geistiges Eigentum schützen, Nutzungsrechte einräumen oder erwerben? Wird Ihr geistiges Eigentum ohne Ihr Einverständnis genutzt? Sind sie wegen der Nutzung von geschütztem Material abgemahnt worden? Wir helfen Ihnen weiter.

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